Was hat es eigentlich mit dem „R im Kreis“ ® auf sich?

Auf vielen Artikeln, die einem im täglichen Leben begegnen, sieht man ein „R im Kreis“ ®. Was hat es eigentlich damit auf sich?

Das Symbol „®“ hat sich in unserem Rechtskreis als Hinweis auf eine eingetragene Marke eingebürgert. In anderen Ländern wird ein „tm“ (für Trademark) verwendet. Auf zahlreichen „Coco Cola“-Flaschen findet sich auch heute noch die etwas antiquierte Bezeichnung „Schutzmarke“.

Allen diesen Hinweisen ist eines gemeinsam: Diese Bezeichnungen weisen darauf hin, dass es sich bei so gekennzeichnete Produkte um „Markenware“ handelt. Nach einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise handelt es sich bei einem Markenartikel um ein Angebot, bei dem der Kunde von einer zumindest gleichbleibenden oder sich ständig verbessernden Qualität ausgehen darf. Nicht umsonst heißt es: „PERSIL, da weiß man was man hat!“

Die Verwendung dieses Symbols ist folglich durchaus attraktiv. Das ist verständlich, verleiht das Symbol dem Namen oder Logo, an den oder das es angehängt wird, etwas Offizielles und hält vielleicht sogar Nachahmer davon ab, den Namen oder das Logo zu kopieren.

Ursprünglich entstammt das „R im Kreis“-Symbol dem amerikanischen Kennzeichenrecht und weist auf eine bestehende US-Markenregistrierung hin. Anders als in Deutschland (® Benutzungszwang) muss eine Marke nämlich in den USA benutzt werden, damit man dort überhaupt einen Schutz seiner Marke erhält. Allerdings geht das amerikanische Recht sogar noch etwas weiter: Wenn ein Markeninhaber in der USA wegen der Verletzung seiner Kennzeichenrechte an der eingetragenen Marke Schadensersatz verlangen will, dann muss er dem Verletzer Kenntnis vom bestehenden Markenschutz nachweisen. In der Regel geschieht dies dadurch, dass er nachweist, dass er seine geschützte Marke regelmäßig mit dem „R im Kreis“ benutzt.

Doch was steckt nun nach deutschem Rechtsverständnis rechtlich hinter dem „R im Kreis“?

Zunächst tatsächlich wenig. Anders als in Amerika kennt das deutsche Recht die Bestätigungswirkung
durch das Symbol ® (oder durch sonstige Symbole) nicht – und verlangt auch nicht die Verwendung derartiger Symbole.

Das deutsche Recht verbietet aber auch nicht die Verwendung des „R im Kreis“. Allerdings ist hierzulande anerkannt, dass das Symbol ® nur in Kombination mit besonderen Kennzeichen verwendet werden darf, die auch tatsächlich als Marke registriert sind.

Anderenfalls liegt nämlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weil der Verkehr durch das Symbol ® über den Markenschutz in die Irre geführt wird. Ein solcher Verstoß kann von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden
abgemahnt bzw. gerichtlich verfolgt werden.

Nach der Rechtsprechung reicht es im Übrigen aus, dass das Zeichen, das mit dem R im Kreis geschmückt wird, als Marke angemeldet ist, auch wenn die Marke noch nicht erteilt wurde. Zu beachten ist aber stets, dass das R im Kreis nur neben Zeichen stehen sollte, die auch in der konkreten Form als Marke eingetragen sind. Verfügt der Markeninhaber nur über ein eingetragenes Logo, das neben weiteren Bestandteilen auch ein Wort enthält, kann es irreführend sein, allein das Wort mit einem „R im Kreis“ zu verwenden, wenn das übrige Logo nicht gezeigt wird. Hiervor macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn die „unterschlagenen“ Markenbestandteile den „kennzeichnenden Charakter“ der Marke nicht verändern, was oftmals schwer zu beurteilen ist. Es empfiehlt sich daher, die Marke stets in ihrer eingetragenen Form zu benutzen, wenn ein R im Kreis angefügt werden soll.

Fazit:
Die Verwendung des „R im Kreis“ entstammt ursprünglich dem angloamerikanischen Recht. Dennoch ist die Verwendung dieses Symbols in Deutschland keinesfalls verboten. Allerdings sollte der Einsatz durchdacht erfolgen. Der Einsatz an falscher Stelle oder im falschen Zusammenhang kann eine Abmahnung provozieren. Der Einsatz an richtiger Stelle kann dagegen einen zusätzlichen Werbeeffekt hervorrufen, die eigenen rechte zusätzlich
deutlich machen und Trittbrettfahrer mit Selbstbedienungsmentalität abhalten.

In unserem Firmenlogo nehmen wir im Übrigen den Gedanken des „R im Kreis“ auf. Hinter unserem Firmennamen, der selbstverständlich markenrechtlich abgesichert ist, steht ein „CL“ als Kurzform für „Conlegis“. Dabei steht das „R“ innerhalb des „C“, so dass es an dieser Stelle bei einer flüchtigen Betrachtung wie ein „R im Kreis“ aussieht. Nur bei näherem Hinsehen fällt das genaue Aussehen unseres Symbols auf. Über den oben geschilderten Bedeutungsinhalt hinaus, soll das „CL“-Logo dabei nicht nur auf einen bestehenden Markenschutz hinweisen, sondern darüber hinaus auch darauf, dass wir bereit sind unsere Marke vor den Gerichten zu verteidigen.

Dr. Markus Bahmann